Absurder Zustand bei ESG-Präferenzabfrage im Kapitalanlagebereich

Unabhängige Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler mit Zulassung nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung sind nicht dazu verpflichtet, ab dem 2. August 2022 die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abzufragen und das Ergebnis dann in eine eventuelle Produktempfehlung einfließen zu lassen. Das ergab eine gemeinsame Anfrage des Votum-Verbandes und des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Damit nimmt das Ministerium eine für viele Fachleute recht überraschende gesetzlichen Auslegung vor, bestätigt aber andererseits eine schon vor einigen Wochen von der BaFin diesbezüglich getätigte Äußerung gegenüber dem markt intern Verlag. Es wird im Ministerium davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verweis in Paragraf 16 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) auf Artikel 54 der Delegierten Verordnung der EU um einen starren Verweis handelt, der nicht auf die jeweils gültige Verordnung verweist, sondern auf die Verordnung zum Zeitpunkt der Verabschiedung der FinVermV.

„Finanzanlagenvermittler sind weder aufgrund von direkt geltendem EU-Recht noch durch die FinVermV rechtlich verpflichtet, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu ermitteln. Dennoch wäre es sinnvoll, wenn sie diese Anforderung freiwillig erfüllen würden.“ – so wörtlich aus dem Ministerium.

Das führt nun zu dem absurden Zustand, dass Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler mit Zulassung nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung wahrscheinlich für einen Übergangszeitraum andere regulatorische Pflichten haben werden, als Banken, Vermögensverwalter und andere Wertpapierdienstleister. Aber auch andere, als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler in Bezug auf das Thema Nachhaltigkeit.

„Wir gehen davon aus, dass der Gesetzgeber aktiv und die FinVermV kurzfristig angepasst wird und damit bald auch die entsprechende gesetzliche Pflicht für alle 34f-Zulassungsinhaber kommt. Zum 2.August dürfte das aber – insbesondere wegen der anstehenden parlamentarischen Sommerpause und der Notwendigkeit der Zustimmung auch des Bundesrates – schwer umsetzbar sein. Wir bleiben bei unserer Empfehlung, sich auch mit Zulassung nach § 34 f Gewerbeordnung intensiv mit dem Thema Nachhaltigkeit zu befassen, zu qualifizieren und das Thema beim Kunden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben umsetzen. Soweit möglich, auch schon ab dem 2. August.“, so Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.

Wichtiger Hinweis: Diese ganze Diskussion tangiert die 34d-Zulassungsinhaber (Versicherungsvermittler:innen) nicht. Für sie steht der 2. August als Startschuss für die neuen Pflichten nicht in Frage!

Besonders engagiert: Die AfW-Fördermitglieder

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