Mit diesem Gesetzentwurf soll den Kritikpunkten der EU-Kommission bezogen auf die Gewerbeordnung vollständig abgeholfen werden. Wir beleuchten in dieser Stellungnahme daher nur diese Umsetzung und nehmen nicht Stellung zu den Vorgaben aus der EU-Richtlinie.
§ 34d Abs. 8 GewO
Der AfW begrüßt, dass der nationale Gesetzgeber die Vorgabe umsetzt und die Ausnahme für Vermittlerinnen und Vermittler von Bausparkassen, die Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrags vermitteln, aufhebt und sie als Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler einstuft und somit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs mit seinem Urteil vom 29. September 2022 (C-633/20) Rechnung trägt.