Neue Regeln für Verbraucherkredite: Licht und Schatten beim Regierungsentwurf zum § 34k GewO

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung nimmt Stellung zum nun veröffentlichten Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225. Der Entwurf sieht unter anderem die Einführung eines neuen § 34k GewO vor, der künftig die gewerberechtliche Grundlage für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen („Ratenkrediten“) regeln soll.

Grundsätzlich begrüßt der AfW, dass mit dem Entwurf ein wichtiger Schritt hin zu einheitlicheren Regeln im Bereich der Finanzvermittlung gemacht wird. Besonders positiv bewertet der Verband die vorgesehene Übergangsregelung („Alte-Hasen-Regelung“) für bereits seit Januar 2021 durchgängig aktive Vermittlerinnen und Vermittler, die somit ihre Tätigkeit ohne erneute IHK-Sachkundeprüfung fortsetzen können. „Das ist ein wichtiges Signal für die Praxis und verhindert, dass erfahrene Vermittler wegen eines Engpasses bei der Prüfungsabnahme in ihrer Tätigkeit eingeschränkt werden“, betont AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. Der AfW hatte bereits nach Veröffentlichung des ursprünglichen Referentenentwurfes intensiv auf eine solche Lösung gedrängt. Weiterhin fordert der AfW, dass die noch im Referentenentwurf anerkannte Qualifikation „Immobiliardarlehensfachmann IHK“, also die Sachkundeprüfung nach § 34i GewO, wieder als ausreichende Sachkunde für den § 34k GewO aufgenommen werden soll.

Im Vergleich zum Referentenentwurf fehlt im Regierungsentwurf nun die Angabe, wie viele Stunden die vorgesehene, regelmäßige Weiterbildung pro Jahr betragen muss. Im Referentenentwurf betrug sie noch 5 Stunden pro Kalenderjahr. Der AfW mahnt hier eine klare Regelung für alle Vermittlerinnen und Vermittler an, die auch keinesfalls über den bereits kommunizierten 5 Stunden liegt, und hofft, dass diese in der noch zu erstellenden Verordnung kommen wird.

Scharfe Kritik übt der AfW jedoch weiterhin an der geplanten Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Der Entwurf sieht vor, dass z. B. Autohäuser oder Möbelhäuser keine Erlaubnis benötigen, wenn sie als KMU Verbraucherdarlehen lediglich zur Finanzierung ihrer eigenen Produkte vermitteln. Diese Ausnahme benachteiligt unabhängige Vermittler und stellt aus Sicht des AfW auch ein Risiko für den Verbraucherschutz dar. „Hier wird mit zweierlei Maß gemessen“, erklärt Frank Rottenbacher. „Während unsere Mitglieder umfangreiche Sachkunde und Zulassung nachweisen müssen, dürfen andere Marktteilnehmer ohne jegliche Qualifikation weiterhin Verbraucherdarlehen vermitteln. Das untergräbt das Ziel eines einheitlichen Verbraucherschutzniveaus.

Trotz dieser Kritik sichert der Verband zu, den weiteren Gesetzgebungsprozess konstruktiv zu begleiten. „Unser Ziel bleibt ein einheitliches, faires und praxisnahes Regelwerk für alle Vermittler – unabhängig von ihrer Unternehmensgröße“, so Rottenbacher.

Besonders engagiert: Die AfW-Fördermitglieder

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