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05.03.2013 – §34f – Auch Rechtsanwälte dürfen die Prüfberichte erstellen
Seit dem 1.1.2013 ist der neue § 34 f Gewerbeordnung in Kraft. Die bisher zusammen mit Immobilienmaklern, Bauträgern und Darlehensvermittlern im § 34 c GewO geregelten Finanzanlagenvermittler haben damit eine eigenständige Vorschrift in der Gewerbeordnung, die sich sowohl am bisherigen § 34 c GewO als auch am Vorbild des §34 d GewO für Versicherungsvermittler orientiert.Nun sind u. a. eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, eine Mindestqualifikation und umfangreiche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gesetzlich vorgeschrieben.
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