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AfW-Meinung bestätigt: Mischmodelle in der Vergütung von Finanzanlagenvermittler sind zulässig
Die Einführung des § 12 a Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) zum 1. August 2014 führte zu Unsicherheiten. Zuvor noch unstreitig, dass ein unabhängiger Finanzdienstleister, der die gewerberechtliche Zulassung nach § 34 Gewerbeordnung (GewO) hat, seine Vergütung entweder vom Kunden oder von einem Dritten – in der Regel dem Produktgeber – oder aber von beiden erhält.
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