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01. November 2007 – Übergangsfrist für erweiterten § 34c bei Honorarberatern
Dem AfW liegt nun das offizielle Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWI) an die Gewerberechtsreferenten der Bundesländer vor. Darin regt das BMWI in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) folgendes für den „Vollzug des neuen Erlaubnistatbestands des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO“ an:
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