In den letzten Tagen sorgte die Erweiterung der Erlaubnis nach §34c GewO um den
Tatbestand der Anlageberatung für Aufsehen und Verärgerung in der Branche und den
betroffenen Gewerbeämtern. So wurden nach AfW-Recherchen erst in der vergangenen
Woche die ersten Gewerbeämter über diese Erweiterung des §34c GewO informiert.
Bundesweit gibt es gravierend unterschiedliche Arbeitsanweisungen an die Gewerbeämter
und somit untragbare Unsicherheit bei allen Investmentfondsvermittlern.
Der AfW hat zahlreiche Gespräche mit den für die Gewerbeaufsicht zuständigen Länderbehörden
und dem Bundeswirtschaftsministerium geführt, in denen er sich für die Interessen
der freien Finanzdienstleister eingesetzt hat. Heute nun wurde AfW-Vorstand
Frank Rottenbacher aus dem Bundeswirtschaftsministerium bestätigt, dass Vermittler, die
Beratung zur Vermittlung von Investmentfondsanteilen durchführen, keine Erweiterung
ihrer Erlaubnis nach §34c GewO benötigen, da sie Bestandsschutz genießen. Der durch
die Umsetzung der MiFID in nationales Recht (FRUG) neu in den §34c GewO eingefügte
Tatbestand der Anlageberatung wird wohl ausschließlich für Honorarberater erforderlich.
Bei diesem Punkt gäbe es aber noch Abstimmungsbedarf mit dem Bundesfinanzministerium.
Ebenso stimmen sich diese beiden Ministerien zur Zeit noch ab, wie mit Neubeantragungen
des §34c verfahren wird.
AfW-Vorstand Carsten Brückner, der selbst Inhaber einer Erlaubnis nach §34c GewO ist:
„Die Unruhe der letzten Tage war somit vollkommen überflüssig. Wir hätten es sehr begrüßt,
wenn die Informationspolitik der Behörden abgestimmter und rechtzeitiger gewesen
wäre.“
Der AfW hat bereits in Brüssel für die Interessen der Investmentfondsvermittler eingesetzt.
Dies führte dazu, dass die Bundesregierung von der Ausnahmeregelung Gebrauch
machen konnte und die Fondsvermittlung weiterhin auch ohne Haftungsdach möglich
sein wird.
„Wir freuen uns, dass es eine 34c-Bestandsschutzregelung zum Wohl der freien Finanzdienstleister
geben wird“, so AfW-Vorstand Norman Wirth. „Sobald uns diese Auslegung
auch schriftlich vorliegt, werden wir sie an unsere Mitglieder weiterleiten.“