AfW erkämpft BGH-Urteil zur Vermittlung von privaten Krankenzusatzversicherungen durch gesetzliche Krankenversicherungen Mit Urteil vom 18.09.2013 entschied der BGH über eine Klage des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. gegen die AOK Nordost. Der Verband wollte im Rahmen eines – von der accaris financial planning AG unterstützten – Wettbewerbsprozesses durchsetzen, dass durch die AOK Nordost zukünftig ohne die notwendige Registrierung nicht weiter private Krankenzusatzversicherungen angeboten, vermittelt oder beworben werden. Der Klage des AfW wurde nun durch den BGH – nach zuvor zwei verlorenen Instanzen – stattgegeben. Warum dieser Rechtsstreit? Der AfW ist der Berufsverband unabhängiger Finanzdienstleister. Seine Mitglieder sind qualifizierte Versicherungs- und Finanzvermittler. Der Verband sieht in der Vermittlung von Versicherungen durch MitarbeiterInnen der AOK Nordost einen Verstoß gegen § 34 d Gewerbeordnung. Nach dieser im Zuge der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie mit Wirkung zum 22.05.2007 neu eingeführten Vorschrift bedarf es zur Vermittlung von privaten Versicherungsverträgen einer gewerberechtlichen Erlaubnis und einer Registrierung bei der zuständigen IHK. Ziel dieser Vorschrift ist es, die Verbraucher vor unqualifizierten und unseriösen Vermittlern zu schützen. Weder die AOK Nordost noch die einzelnen Mitarbeiter haben jedoch eine solche Erlaubnis. Der AfW hat sich bereits in der Vergangenheit für Wettbewerbsgleichheit und Verbraucherschutz eingesetzt, als er, ebenfalls nach unerklärlichem Aufsichtsversagen, erfolgreich gegen den Vertrieb von Versicherungen in Supermärkten vorgegangen ist sowie half, Tchibo bei der Vermittlung von Versicherungen im Internet auszustoppen. Der Verkauf von Krankenzusatzversicherungen in den Filialen von gesetzlichen Krankenversicherungen verstößt nach Ansicht des AfW und nun auch des BGH ebenfalls eindeutig gegen die Vorgaben der Versicherungsvermittlerrichtlinie. Noch in der Vorinstanz war das Brandenburgische Oberlandesgericht der Auffassung, dass die AOK Nordost nicht der Erlaubnispflicht des § 34 d GewO unterliegt. Der AOK Nordost sei die Vermittlung privater Zusatzversicherungen mit § 194 Abs. 1a SGB V als eine spezialgesetzliche Regelung erlaubt, welche § 34 d GewO verdrängt. Diese Vorschrift gestattet den gesetzlichen Krankenkassen die Vermittlung privater Zusatzversicherungen, wenn – wie bei der AOK Nordost – die Satzung dies vorsieht. Der BGH sieht dies nun zu Recht anders. Der BGH würdigte den Umstand, dass die gewerberechtliche Regulierung der Versicherungsvermittlung erst später erfolgte. Er schloss sich damit der Meinung des AfW an, dass die 2007 eingeführte, verbraucherschützende Vermittlerregulierung selbstverständlich auch schon bestehende Regelungen für die gesetzlichen Krankenversicherungen mit einbezog. „Eine gute und richtige, konsequente und eigentliche selbstverständliche Entscheidung des BGH, um die wir 3 Jahre lang kämpfen mussten.“ kommentiert Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. „Unsere Mitglieder begrüßen und akzeptieren die Regeln, die ihnen der Gesetzgeber unter der großen Überschrift Verbraucherschutz auferlegt. Nicht zu akzeptieren war und ist jedoch, wenn einzelne Marktteilnehmer meinen, dass diese Regeln nicht für sie gelten. Damit sind, neben der AOK Nordost, auch und insbesondere diejenigen privaten Versicherungsgesellschaften gemeint, welche sich illegaler Vertriebswege bedienen.“ Der AfW spricht sich für eine unabhängige und qualitativ hochwertige Verbraucherberatung durch unabhängige Versicherungsmakler aus, die im ausschließlichen Interesse ihrer Kunden handeln. Das ist Grundvoraussetzung für eine Alters- und Risikovorsorge aller Bevölkerungsschichten. Die ausführlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Norman Wirth wirth@afw-verband.de