Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf das BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 (V R 44/07) reagiert und sein noch relativ junges BMFSchreiben vom 09. Oktober 2008 zum Thema ‚Versicherungsvertrieb und Umsatzsteuer‘ angepasst. Das aktuelle Schreiben vom 23. Juni 2009 stellt klarer dar, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Provisionen für Versicherungen, aber auch für Beteiligungen, Investmentfonds und anderen Wertpapiere, umsatzsteuerfrei vereinnahmt werden können. Bereits seit mehreren Jahren gibt es im Bereich Umsatzsteuer & Versicherungen / Finanzdienstleistungen“ Bewegung. Nach verschiedenen BFH-Urteilen hatte das BMF mit Schreiben vom 09. Oktober 2008 aus seiner Sicht deutlicher umrissen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Tätigkeit als Versicherungsmakler oder -vertreter umsatzsteuerfrei ist. Danach ist Voraussetzung, dass der Makler oder Vertreter auf die Vertragsparteien (Versicherungsnehmer und Versicherer) einwirken kann. Es ist ausreichend, wenn dies durch Prüfung der Vertragsangebote geschieht. Dabei muss nicht tatsächlich jedes Angebot geprüft werden, es reicht die Möglichkeit hierzu aus. Als weitere Vereinfachung hatte das BMF bestimmt, dass es bei Standardvorgängen und -verträgen ausreicht, wenn diese Standards ein Mal geprüft werden. Diese letzte Vereinfachung war dem Bundesfinanzhof (BFH) offensichtlich ein Dorn im Auge, so dass er am 30. Oktober 2008 entschied, dass die Prüfung von Standardverträgen nicht ausreiche, um die Steuerbefreiung zu erhalten. Diese Entscheidung griff das BMF nun auf und aktualisierte seine Verwaltungsanweisung: Mit BMF-Schreiben vom 23. Juni 2009 bestimmt das Ministerium, dass die Vereinfachung hinsichtlich der Standardverträge mit Wirkung ab 2010 nicht mehr gilt. Gleichzeitig wird aber klar gestellt, dass es auch für die steuerfreie Vermittlung von Beteiligungen, Investmentfonds und anderen Wertpapieren ausreicht, wenn man die Möglichkeit hat, jedes Vertragsangebot zu prüfen. „Das BMF setzt zu enge Anforderungen für die steuerbefreite Tätigkeit des Versicherungsmaklers und -vertreters. Die Vermittlung ist zwar eine zentrale, aber nicht die einzige typische Tätigkeit. Auch die Schadensbearbeitung oder die verantwortliche Führung von Untervertretern sind für sich alleine genommen berufstypische Tätigkeiten. Auch für diese Leistungen muss die Steuerbefreiung uneingeschränkt gelten, so StB Daniel Ziska, steuerpolitischer Berater des AfW von der GPC Unternehmer- und Steuerberatungsgesellschaft AG aus Berlin. „Wir begrüßen aber die Klarstellung des BMF zu den anderen Finanzdienstleistungen“, so Ziska weiter, „Es ist wichtig, dass gerade jetzt wieder Sicherheit in das Thema Umsatzsteuer für den Vertrieb hineinkommt.“ Link zum BMF-Schreiben: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/A ktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/ums atzsteuer/222a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf