Am 14.09.2006 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den AfW über den Gesetzentwurf zur Umsetzung der „Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission“(kurz: MiFID) informiert. Aus der ersten Sichtung des 108 Seiten starken Gesetzentwurfs und der 118 Seiten langen Begründung geht hervor, dass der Gesetzgeber von der Ausnahmemöglichkeit des Art. 3 der MiFID für deutsche Investmentfondsvermittler Gebrauch machen möchte. So schreibt das BMF in seiner Gesetzesbegründung, dass „für ausschließliche Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Investmentanteile…in § 2a Abs. 1 Nr. 7 eine Ausnahme geschaffen“ wird. Diese Ausnahme gilt für Unternehmen, die ausschließlich Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden und Kreditinstituten oder Investmentgesellschaften betreiben, „sofern sich diese Wertpapierdienstleistungen auf Anteile an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111 des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen.“ Diese Sonderstellung bezieht sich aber ausdrücklich nicht auf Unternehmen, die nicht gem. §32 Abs. I KWG befugt sind, sich im Rahmen der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder deren Anteile zu verschaffen. „Der AfW hatte in Brüssel durchsetzen können, dass die Bundesregierung eine solche Ausnahmeregelung nutzen kann. Wir begrüßen daher sehr, dass deutsche Fondsvermittler nach dem vorliegenden Gesetzentwurf kein Finanzdienstleistungsinstitut unter Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gründen und finanzieren bzw. unter kein Haftungsdach schlüpfen müssen, um weiterhin ihren Kunden Fondsanteile vermitteln zu können. Es bleibt mit diesem Gesetzentwurf beim derzeitigen Status quo in der Fondsvermittlung“, kommentiert AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. „Auch die Vermittlung von geschlossenen Fonds fällt nicht unter die MiFID. Das wurde vom BMF in seiner Gesetzesbegründung nochmals klar gestellt“, so Rottenbacher weiter. Der AfW ist vom BMF bis Mitte Oktober zu einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf aufgefordert. Er wird diese dann auch veröffentlichen.