Mit Urteil vom 14.05.2008 entschied das Landgericht Wiesbaden (Az.: 11 O 8/08) in dem vom AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. geführten Rechtsstreit gegen die REWE Deutsche Supermarkt KG aA. REWE darf somit nicht mehr in den von ihr betriebenen Einzelhandelsfilialen Versicherungsverträge in der Art und Weise anzubieten, wie dies in der Zeit vom 17.09. bis 15.10.2007 in den zu REWE gehörenden Penny — Supermärkten erfolgte. Der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. stellte sich als Interessenverband unabhängiger Versicherungs- und Kapitalanlagevermittler unverzüglich gegen diese Verkaufspraktik. Der AfW sah in dieser Vermittlung von Versicherungen einen klaren Verstoß gegen § 34 d Gewerbeordnung. Nach dieser im Zuge der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie mit Wirkung zum 22.05.2007 neu eingeführten Vorschrift bedarf es zur gewerblichen Vermittlung von Versicherungsverträgen einer Gewerbeerlaubnis, welche von der zuständigen IHK erteilt wird. Weder REWE noch die Mitarbeiter von Penny hatten eine solche Gewerbeerlaubnis. „Die durchgeführte Verkaufsaktion war nach unserer Auffassung eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung“, erläutert der geschäftsführende Vorstand des AfW, Rechtsanwalt Norman Wirth. „Dieser Ansicht steht auch nicht das damalige Stillhalten der eigentlich zuständigen Aufsichtsbehörden entgegen. Auch auf Drängen des AfW fühlten sich weder das zuständige Gewerbeamt, die IHK, das Wirtschaftsministerium noch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dazu berufen, einzugreifen. Vielmehr wurde abgewiegelt, Zuständigkeiten verneint und sich auf die fehlerhafte Argumentation der beteiligten Unternehmen (REWE und ARAG) zurückgezogen. Das dabei der mit der Einführung des § 34 d GewO beabsichtigte Verbraucherschutz im Sinne einer qualifizierten Beratung der potentiellen Versicherungskunden völlig auf der Strecke blieb, war offensichtlich nicht von Bedeutung.“ so Wirth weiter. Der AfW bedauert es ausdrücklich, dass einmal mehr eine wichtige Entscheidung unnötiger Weise an die Gerichte delegiert wurde. „Auswirkungen wird dieses Urteil auf die ganze Branche der Versicherungen haben. Geplante und bereits durchgeführte Vertriebsaktionen (siehe Tchibo) müssen im Interesse einer guten und umfassenden Beratung der Verbraucher durch qualifizierte Vermittler überdacht oder abgesagt werden“, prognostiziert Rechtsanwalt Wirth. Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Verkaufsaktion, bei der im Herbst 2007 bundesweit über die zu REWE gehörenden Penny – Filialen Versicherungsverträge der ARAG-Versicherungen verkauft wurden. Konkret handelte es sich hierbei um ein ARAG – Versicherungspaket, bestehend aus Unfallschutz, Opfer-Rechtschutz und Schutzbrief. Die Versicherungsunterlagen befanden sich in einer Verkaufsbox, welche im Ladenregal aufgestellt war. An der Ladenkasse wurde der Versicherungsvertrag aktiviert und der erste Jahresbeitrag eingezogen. REWE hatte sich im Rahmen dieses Versicherungsverkaufs auf den Status eines erlaubnisfreien Tippgebers berufen. „Dieser Aufweichung des Tippgeberstatus wird der AfW nicht tatenlos zusehen. Das ist weder verbraucherfreundlich noch im Interesse einer qualifizierten Beratung, für die unsere Mitglieder stehen. Für den Juni haben wir bereits mehrere Gespräche mit dem zuständigen Bundeswirtschaftsministerium vereinbart, um diese Thematik dort zu besprechen“, so AfW-Politikvorstand Frank Rottenbacher. Die Urteilsgründe liegen bisher nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.