18.12.2008 – AfW: BFH-Urteil zur Umsatzsteuer – Versicherungsvermittler können Ruhe Bewahren

In den letzten Tagen beunruhigte ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes zur Umsatzsteuerpflicht von Vermittlern die Branche. Mit Urteil vom 30.10.2008 entschied der BFH gegen die Steuerfreiheit eines Vermittlers von stillen Beteiligungen und KG-Beteiligungen. Er war für Aufbau einer Vertriebsorganisation zuständig und hat innerhalb von zwei Jahren den Bestand an Untervermittlern von 70 auf 700 erweitert. Umsatzsteuerlich wollte er die Steuerbefreiung auf Grund „Vermittlung von Gesellschaftsanteilen“ erhalten. Der BFH hat dargelegt, dass nicht nachvollziehbar ist, dass er wirklich an den Vermittlungen beteiligt war. Daher hat er die Steuerbefreiung versagt. Im Rahmen seiner Argumentation hat der Vermittler auf das aktuelle BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2008 (BStBl. 2008 I, 948) zur „Tätigkeit der Versicherungsvertreter und -makler“ Bezug genommen. In diesem BMF-Schreiben findet sich die vereinfachende Regelung, dass es bei der „Verwendung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen genügt“…, „dass der Unternehmer durch die einmalige Prüfung und Genehmigung der Standardverträge und standardisierten Vorgänge mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann“ Der Beteiligungsvermittler. war der Meinung, dass es auch in seinem Falle ausreiche, wenn er ein Mal einen Standardvertrag prüfe und damit nicht Einfluss auf jede Vermittlung nehmen können müsse. Hierzu muss man aber wissen, dass im Versicherungsvertrieb nicht nur die Vermittlung, sondern die gesamte wesentliche Tätigkeit eines Versicherungsvertreters oder -maklers steuerbefreit ist, daher ist das Schreiben nicht direkt auf andere Produkte – auch nicht auf Beteiligungen – anwendbar. Der BFH stellte fest, dass dieses Schreiben für den Vermittler nicht gilt, da er Gesellschaftsanteile vermittelt und nicht als Versicherungsvertreter oder -makler tätig ist. In einer Nebenbemerkung wird bezweifelt, ob die einmalige Prüfung eines Standardvertrags auch für die Steuerbefreiung der Versicherungsvertreter/-makler ausreichend ist. Bei der gerichtlich kritisierten Regelung handelt es sich um eine Verwaltungsvereinfachung, die in der Form zum Zeitpunkt des Urteils erst seit drei Wochen galt. Es wird abzuwarten sein, ob und wie das BMF auf die Nebenbemerkung reagiert. Das Urteil ist noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Selbst wenn das BMF die Vereinfachungsregel streichen sollte, ändert sich dadurch nichts Grundsätzliches. Fazit des steuerpolitischen Beraters des AfW e.V., Steuerberater Daniel Ziska, GPC Unternehmer- und Steuerberatungsgesellschaft AG, Berlin: „Es gilt auch weiterhin, dass die steuerfreie Tätigkeit eines Versicherungsvertreters oder -maklers deutlich mehr umfasst als die reine Vermittlung. Zu dieser Tätigkeit gehört unseres Erachtens eindeutig auch die Führung und Schulung von Untervermittlern. Für die Vermittlung von Investmentfonds und anderen Wertpapieren, Finanzierungen und Beteiligungen gilt weiterhin, dass man auf die einzelne Vermittlung Einfluss nehmen können muss.“

Besonders engagiert: Die AfW-Fördermitglieder

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