Der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. begrüßt das aktuelle Urteil zum AVAD-Auskunftsverfahren und steht für die notwendigen Reformen zur Verfügung.
Ein zweitinstanzliches und rechtskräftiges Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (5 U 155/08) sorgt für Diskussionen. Das durch Rechtsanwalt Berger von der Berliner Anwaltskanzlei „Wirth-Rechtsanwälte“ erstrittene Urteil bescheinigte dem aktuell praktizierten Informations- und Auskunftsverfahren des AVAD Mängel.
Der AfW begrüßt ausdrücklich dieses Urteil. Es wird damit genau der Punkt endlich geklärt, welcher nach Auffassung des AfW im Rahmen des AVADMeldeverfahrens nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprach. Über Verdachtsmeldungen kann, wie im vorliegenden Fall, sehr schnell eine wirtschaftliche Existenz massiv gefährdet oder zerstört werden. Das Gericht hat in seinem Urteil eine ausführliche Abwägung der Interessen der angeschlossenen Versicherungsunternehmen mit den Interessen eines Vermittlers vollzogen, über den eine Verdachtsmeldung – und damit nur ein Werturteil – erfolgt ist. Das Ergebnis ging klar zugunsten des Vermittlerunternehmens aus.
Der AfW setzt sich bereits seit längerem für eine Änderung des AVADMeldeverfahrens ein. So hat er, als Konsequenz dessen, dass es dem AfW Ende 2007 nicht gelang, von ihm zum AVAD–Verfahren kritisierte Passagen in dem BaFin Rundschreiben 9/2007 zu entfernen, Mitte 2008 einen – auch öffentlich kommunizierten – Aufnahmeantrag in den AVAD e.V. gestellt. Von der Kritik an der Ausgestaltung des AVAD-Verfahrens ist der AfW damit nicht abgerückt.
Der Aufnahmeantrag wurde u. a. wie folgt begründet: „Wie sicherlich bekannt, hatte sich der AfW dagegen ausgesprochen, dass seitens des BaFin das AVAD-Auskunftsverfahren als verbindlich für die
Versicherungswirtschaft festgelegt wurde. Das dies, mangels Alternativen, trotzdem geschah, sieht der AfW weiterhin als Systemfehler an. Unabhängig davon ist der AfW davon überzeugt, dass eine Kontroll- und Aufsichtsstelle über die Versicherungsvermittler notwendig ist, um zu verhindern, dass „schwarze Schafe“ der Branche und den Kunden insgesamt Schaden zufügen.
In Einsicht dieser Notwendigkeit und der grundsätzlich zu begrüßenden Arbeit des AVAD e.V. möchte sich der AfW hierbei einbringen.“
In einem nachfolgenden Schreiben des AfW an den AVAD äußerte er sich wie folgt: „Der AfW setzt sich mit aller Kraft dafür ein, dass sorgfältig und qualitativ hochwertig arbeitende Vermittler am Markt sind. Wir unterstützen entsprechend auch die vergangenen und evtl. noch kommenden Regulierungen, hilft dies doch, dass Bild der Vermittler im Ansehen der Bevölkerung zu verbessern und führt gleichzeitig zu besserer Beratung. Über Details bei den Regulierungen kann man sich selbstverständlich immer streiten. Insofern ist auch eine Kontrolle der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit der Vermittler sinnvoll und erforderlich. Dies kann derzeit – auch historisch gewachsen – nur das AVAD Verfahren leisten, da der Gesetzgeber es bewusst oder unbewusst versäumt hat, eine entsprechende Instanz zu schaffen. Insofern bekennt sich der AfW grundsätzlich zum AVAD-Verfahren. Auch hier kann man über Details streiten, was wir bei einer bestehenden Mitgliedschaft sicher intern tun würden – im Interesse unserer Mitglieder. Wie bereits mehrfach kommuniziert: Der AfW will sich im Rahmen einer Mitgliedschaft aktiv in die notwendigen Reformen einbringen.“
AfW-Vorstand Norman Wirth zu dem noch nicht beschiedenen Aufnahmeantrag „Der AfW hält weiterhin an seinem Aufnahmeantrag und den obigen Aussagen fest. Insbesondere, um bei einer eventuellen Mitgliedschaft auch bei der notwendigen Änderung im Rahmen der Novellierung des Bundesdatenschutz-Gesetzes für mehr Transparenz und Rechtsstaatlichkeit in dem Verfahren eintreten zu können.“ Hierzu gab es in Gesprächen zwischen dem AfW und dem AVAD bereits konkrete Vorschläge. So wäre es seitens des AfW vorstellbar, dass Vermittler mindestens 2 Wochen vor dem Eintrag über dessen Inhalt nachweislich und schriftlich informiert werden. Bei einem Widerspruch des Vermittlers sollte vorerst kein Eintrag erfolgen, sondern eine unabhängige ggf. durch Verbändevertreter besetzte Clearing- oder Ombudsmannstelle entscheiden. Zudem hatte der AfW seinen Mitgliedern bereits Anfang 2008 eine modifizierte AVAD-Einwilligungserklärung empfohlen.
Es bleibt abzuwarten, wie sich auch die BaFin zu dem Urteil des OLG Hamburg stellt.