07.05.2018 AfW und Datenschutz: Weiteres Treffen der Maklerpools Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tritt europaweit am 25.05.2018 in Kraft. Diese betrifft auch und insbesondere die Finanz- und Versicherungsvermittlungsbranche. Daher haben sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung für eine gute Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben die Datenschutzfachleute der maßgeblichen Maklerpools am 02.05.2018 in München zu einem Fortsetzungstreffen zusammengefunden. Bereits das 1. Treffen am 11.04.2018 fand auf Initiative und organisiert vom Bundesverband Finanzdienstleistung AfW statt. Ziel dieser Treffen ist die Schaffung eines brancheneinheitlichen datenschutzkonformen Standards. Die Teilnehmer bekräftigten die Position des AfW – resultierend aus einer Umfrage bei den Landesdatenschutzbeauftragten der Bundesländer -, dass Versicherungsmakler mit weniger als 10 Mitarbeitern, welche mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind, keinen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, solange sie nicht in einem überdurchschnittlichen Maße personenbezogene Daten umfangreich verarbeiten (Pressemitteilung des Verbandes vom 23.04.2018). Hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen Maklern und Pools waren sich die Anwesenden darüber einig, dass sich diese über mehrere Varianten rechtlich korrekt darstellen lässt. Welches der in Frage kommenden Modelle das jeweils richtige ist, hängt von der spezifischen und objektiv gegebenen Zusammenarbeit zwischen Maklern und Pool ab und wird von den Pools jeweils mit größtem Verantwortungsgefühl für die jeweils betroffenen Kunden sowie für die kooperierenden Makler geklärt und dargestellt. Eine einheitliche, standardisierte Aussage hierzu verbietet sich aufgrund der unterschiedlichen Aufstellung und Geschäftsmodelle der teilnehmenden Pools. Die Anwesenden waren sich ausdrücklich darüber einig, dass vorbehaltlich der Möglichkeit der Datenverarbeitung wegen vorliegendem berechtigtem Interesse nach Art. 6 DSGVO grundsätzlich die Einholung einer Einwilligung des Kunden durch die Makler, in der auch auf die Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Pools Bezug genommen wird, erforderlich sein wird, um dem Transparenzgedanken der DSGVO Rechnung zu tragen. Lediglich vorsorglich werden die Pools mit geeigneten und angemessenen Vorkehrungen dafür Sorge tragen, dass eine Einwilligung des Kunden vorliegt und dies anhand geeigneter Maßnahmen überprüfen. Die Anwesenden vereinbarten, dass eine einheitliche Einwilligungserklärung über den Verband erarbeitet werden soll, mit dem Ziel, diese als Branchenstandard zu etablieren. Hierbei soll auch die Kooperation mit weiteren Brancheninitiativen gesucht werden. Die Anwesenden waren sich darüber einig, dass ein rückwirkendes Anschreiben der betroffenen privaten Endkunden in Bezug auf die konkrete Zusammenarbeit zwischen Maklern und Pools – in Ermangelung eines expliziten gesetzlichen Erfordernisses – nicht für erforderlich gehalten wird. Auch für eine analoge Anwendung sahen die Anwesenden keinen Raum. Zwar werde derzeit in der Literatur eine solche Verpflichtung mit Blick auf den Erwägungsgrund 171 S. 3 zur DSGVO, welcher aussagt, dass eine neue Einwilligung nach DSGVO dann eingeholt werden muss, wenn eine vorherige Einwilligung nach Bundesdatenschutzgesetz nicht korrekt eingeholt worden ist, diskutiert, eine analoge Anwendung auf die Informationsverpflichtung nach Art. 13 ff. DSGVO, welche auf den Zeitpunkt der Erhebung abstellen würde, ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der Norm jedoch nicht. Die Anwesenden vereinbarten eine weitere intensive Zusammenarbeit und Begleitung bei der praktischen Umsetzung der DSGVO über den 25.05.2018 hinaus. Geschäftsführender Vorstand des AfW Norman Wirth zieht folgendes Fazit: „Es ist sehr zu begrüßen, dass die teilnehmenden Pools, die auch in der Initiative „Pools für Makler“, welche vor einigen Jahren durch den AfW initiiert wurde, ihre Verantwortung im Rahmen dieser Treffen wahrnehmen. Sie zeigen bei der Befassung mit dem komplexen Thema Datenschutz eine hohe Bereitschaft, zu praxisnahen aber auch dem Anliegen der DSGVO gerecht werdenden Lösungen zu kommen. Zu 100 % perfekte Lösungen wird es bei der Umsetzung dieses komplexen Gesetzes sicherlich in keinem Unternehmen – auch in anderen Branchen – geben können. Viele Punkte sind auch noch unklar und es wird in Einzelfragen in Zukunft vielleicht auch zu Änderungen in der rechtlichen Bewertung kommen. Aber eines ist allen Beteiligten klar: Nichts tun ist keine Option.“ Anwesend waren bei dem Treffen ARUNA GmbH, blau direkt GmbH und Co. KG, degenia Versicherungsdienst AG, Fonds Finanz Maklerservice GmbH, FondsKonzept AG, Fondsnet Holding GmbH, Jung DMS & Cie.Pool GmbH, Netfonds AG, VFV GmbH – Der Sachpool, WIFO GmbH