„Gut gemeint ist nicht gleich gut gemacht!“ kommentiert Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW, den Entwurf eines Beratungsprotokolls in der Wertpapierberatung. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat im Zusammenhang mit einem am 11.11.2014 stattfindenden Symposiums des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Entwurf für standardisierte Beratungsprotokolle im Finanzanlagenbereich vorgelegt.
Der AfW unterstützt ausdrücklich die Grundidee, konkrete Mindeststandards für ein Beratungsprotokoll zu setzen. Unbedingt sollte auch eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Dokumentationsvorgaben, gern auch spartenübergreifend erfolgen. Sehr viele, sehr kluge Menschen haben in diese Idee in der Vergangenheit schon erheblich Zeit investiert. In vielen professionellen Arbeitsgruppen und Initiativen der Versicherungs- und Finanzanlagenbranche, oft in Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern wurde und wird daran gearbeitet. Insofern erscheint es etwas schlicht, was hier vom vzbv in Eigenarbeit vorgelegt wurde.
„Hier wird versucht das Fahrrad nochmal zu erfinden – zu einer Zeit, da längst hervorragende, übersichtliche Vorlagen existieren. Das Problem sind aktuell nicht fehlende gute Dokumentationsvorlagen sondern die Frage, wie diese Vorlagen angewandt und ausfüllt werden. Und – deutlich gesagt: Die Vorlage des vzbv ist nicht an der aktuellen, verbraucherschützenden Gesetzeslage orientiert. Ich würde keinem Vermittler empfehlen, damit zu arbeiten.“ so Wirth.
Beispielhafte Kritikpunkte:
Sprachstil
Das Protokoll verwendet wahllos 1. die ich-Form des Kunden, 2. die ich-Form des Beraters, 3. die Sprache eines moderierenden Dritten. Verständlichkeit für den Kunden geht anders.
Anlagezweck
Hiernach wird der Kunde wiederum mehrfach gefragt.
Risikoprofil
Der Kunde wird an keiner Stelle nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen in Kapitalanlagen befragt.
Zur Abfrage der Risikobereitschaft wäre eine Orientierung an dem sogenannten WpHG-Fragebogen, der in der Bankenbranche Standard ist, sicherlich sinnvoll gewesen. Es fragt sich, ob dieser überhaupt beim vzbv bekannt ist. Gleiches gilt für die ganz klaren, detaillierten Vorgaben, die der Gesetzgeber den unabhängigen Finanzanlagenvermittlern unter anderem in § 13 Finanzanlagenvermitterverordnung über die Informationen des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte vorschreibt.
Die Möglichkeit des Kunden, auf bestimmte Angaben zu verzichten, ist nicht vorgesehen, was einer Entmündigung des Kunden gleichkommt. Die gesetzgeberischen Vorgaben u.a. der Finanzanlagenvermittlerverordnung sind nicht eingearbeitet. Danach muss der Kunde in einem solchen – gesetzlich vorgesehenen – Fall explizit nochmals über daraus entstehende Risiken hingewiesen werden.
„Es ist ein Schritt zurück. Soll das WpHG und die gerade erst beschlossene Finanzanlagenvermittlerverordnung wieder geändert werden? Diese wurde genau auch wegen des Verbraucherschutzes eingeführt. Wir hätten uns jahrelange Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren sparen können, wenn wir auf diesem simplen Level, was der vzbv jetzt hier eröffnet, unterwegs sein wollen. Solange jedoch seitens der Verbraucherzentralen nicht akzeptiert wird, dass auch ihre Finanz und Versicherungsberater dieselbe Qualifikation aufweisen müssen, wie sie der Gesetzgeber eigentlich für diese Tätigkeit klar vorschreibt, erscheint es aber auch nicht verwunderlich, dass solche Vorlagen veröffentlicht werden.“ so Wirth ergänzend.
Es bleibt beim mehrfach ausgesprochenen Angebot des AfW an den vzbv, sein fachliches Know How gern gemeinsam mit den Verbraucherschützern für eine an sich äußerst wünschenswerte, einfache Beratungsdokumentation einbringen.