Der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. widerspricht einer Meldung, nach der es ein Sachkunde-Schlupfloch für deutsche Vermittler über die Schweiz gäbe. Auch ein im Artikel erwähntes „bilaterales Abkommen“, das die automatische Anerkennung einer Schweizer Registrierung in Deutschland regelt, sei der Schweizer Vermittleraufsicht nicht bekannt.
Die schweizerische Vermittleraufsicht bestätigte dem AfW auf Nachfrage zwar, dass ein Versicherungsvermittler mit Sitz in der Schweiz, der allerdings ausschließlich in Deutschland vermittelt und dessen Risiken ausschließlich in Deutschland liegt, nicht unter die Schweizer Aufsichtgesetzgebung falle. Einen entsprechenden Vermittler würden die Schweizer aber gar nicht ins Register eintragen.
„Wir begrüßen es, dass es kein Sachkunde-Schlupfloch über die Schweiz gibt. So sind Einzelkämpfer und kleinere Unternehmen nicht benachteiligt, die eine Sitzverlagerung in die Schweiz nicht bewerkstelligen können“, kommentiert AfW-Politikvorstand Frank Rottenbacher die Antwort der Schweizer Aufsichtsbehörde. „Unser gemeinsames Ziel ist eine hochprofessionelle Branche. Und dazu gehört eine flächendeckende Qualifikation der Makler und Vermittler. Ein solches Schlupfloch wäre daher nicht im Interesse der Branche gewesen.“, so Rottenbacher weiter.
In dem angesprochenen Artikel wurde behauptet, dass ein Registereintrag in der Schweiz über ein bilaterales Abkommen automatisch zu einer Anerkennung in Deutschland führen würde. Versicherungsvermittler könnten sich somit die IHK-Sachkundeprüfung als Qualifikationsnachweis ersparen, zumal sie nicht der Schweizer Vermittleraufsicht unterliegen, wenn sie ausschließlich im Ausland tätig sind.