Neue Pflicht für 34f-Vermittler

34f-Vermittler müssen seit dem 01.08.2014 vor Beginn der Beratung/Vermittlung angeben, ob sie im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten annehmen oder behalten dürfen.

Mitte Juli 2014 ist im Bundesrat die Veränderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV, s. Anlage) verabschiedet worden, damit der neue § 34h GewO („Honorarberatung“) zum 01.08.2014 in Kraft treten konnte.

Im Windschatten des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) ist der neue §12a FinVermV noch um eine neue Vorschrift für den 34f-Vermittler erweitert worden, die seit dem 01.08.2014 auch schon anzuwenden ist. Diese Neuregelung ist bis jetzt quasi unbemerkt geblieben.

Die Vorschrift in §12a Nr. 2 FinVermV besagt, dass der 34f-Vermittler verpflichtet ist, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren, ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.

Diese grundsätzliche Information des Kunden ist nun „nach vorn gerutscht“ und muss nur einmal vor Beginn des ersten Beratungsgesprächs erbracht werden. Bei den folgenden Beratungen ist dies nicht noch einmal notwendig.

„Das Tempo der Neuregelungen bleibt leider abenteuerlich. Auch der Abstand zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten ist unvertretbar gering geworden“ so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher, der darauf hinweist, dass die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erst am 25.07., also gerade mal 7 Tage vor dem Inkraftreten, erfolgte.

„Unsere Mitglieder und Fördermitglieder sind bereits über diese neue Regelung informiert worden. Wir wissen, dass einige unserer Fördermitglieder bereits an entsprechenden Vorlagen/Vorgaben arbeiten. Achten Sie bitte daher auf deren Nachrichten/Veröffentlichungen in den kommenden Tagen“ fasst Rottenbacher die aktuelle Situation zusammen.

Auszug aus der FinVermV (Quelle: Bundesgesetzblatt):

Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

㤠12a
Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form da rüber zu informieren,

1. ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird
oder
2. ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.“

Besonders engagiert: Die AfW-Fördermitglieder

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